Vereinbarung zur Nutzung von Werbematerial - Mediendatenbank
Zur Vertriebsförderung stellt der ZEB dem Nutzer Werbematerial zur Verfügung. Diese sind Bilder, Werbetexte, Applikationen, Videos etc. (in dieser Vereinbarung zusammenfassend auch als Werbematerial bezeichnet). Dieses Werbematerial wird ZEB in der Regel von Lieferant/Hersteller zur Verfügung gestellt oder bei Dritten gekauft.
Es wird dazu vereinbart was folgt:
I. ZEB wird in der Regel nur Werbematerial überlassen, für das der Lieferant gegenüber ZEB erklärt hat, dass ZEB und den ZEB-Kunden die Nutzung des Werbematerials gestattet ist. Diese Gestattung kann durch Abschluss einer Vereinbarung getroffen werden. Dabei können bestimmte Vorgaben des Überlassenden bestehen, also z. B. bei fehlendem Verzicht auf das Benennungsrecht die Verpflichtung, auf den Urheber hinzuweisen.
II. Sofern ZEB bei der Überlassung des Werbematerials bestimmte Vorgaben macht (z. B. Ausschluss bestimmter Lichtbilder zur Nutzung für bestimmte Zwecke, Benennung des Urhebers etc.) sind diese vom Nutzer einzuhalten.
III. ZEB übernimmt bei der unentgeltlichen Überlassung von Werbematerial an den Nutzer keine Gewähr für die Zulässigkeit der Nutzung. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn ZEB Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
IV. Wird der Nutzer wegen der Nutzung des von ZEB überlassenen Werbematerials von Dritten wegen einer Rechteverletzung in Anspruch genommen, haftet ZEB nur auf Schadensersatz, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
V. Die zur Verfügung gestellten Werbematerialien dürfen nicht verändert werden und eine Weitergabe an Dritte zur Weiternutzung bzw. Verarbeitung ist nicht gestattet.
VI. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirksam.
VII. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Paderborn.
Zentraleinkauf Baubedarf GmbH & Co. KG